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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Manuel Szép
ileven . it . cloud solutions
per 04.11.2019

1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse der Manuel Szép, ileven . it . cloud solutions, im Folgenden auch als ileven bezeichnet, mit Kunden, im Folgenden auch als Kunde, Auftraggeber, Käufer oder Anwender bezeichnet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von ileven schriftlich (via E-Mail oder Fax) bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur verbindlich, wenn dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart wird, freibleibend und gelten vorbehaltlich allfälliger Irrtümer. Der Vertragspartner der
ileven verpflichtet sich vorweg auf das Recht der Geltendmachung eines Irrtums zu verzichten.

3. Leistungsgegenstand (Vertragsgegenstand)
Die Leistungsangebote von ileven sind freibleibend, etwaige technische Änderungen sowie nicht erhebliche Abweichungen der Ware in Form und Funktionsumfang bleiben vorbehalten.
Der Käufer ist verpflichtet, ileven seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwartete Problemlösung.

Gegenstand eines Auftrages können sein:
3.1 Allgemeine Informationstechnologie- bzw. Informationssysteme-Beratung
ileven unterstützt den Kunden soweit möglich bei der Analyse seiner betrieblichen Bedürfnisse und der Produktauswahl. ileven ist berechtigt ohne besonderen Hinweis Dienstleistungen und Produkte des eigenen Unternehmens zu empfehlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln.

3.2 Lieferung und Installation von Hardware
ileven ist zur ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt.

3.3 Lieferung und Installation von standardisierter Software
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Käufer mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Die Programmabnahme hat spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

3.4 Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
Wir erlauben uns an dieser Stelle auf das Immaterialgüterrecht in geltender Fassung und die Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers zu verweisen.

4. Leistungsumfang

4.1 Drittanbieterprodukte
Werden die vereinbarten Leistungen durch Lieferung bzw. Lizenzierung von Produkten Dritter erbracht, so gelten dafür die Lizenz- und Garantiebestimmungen des Drittlieferanten, welche dem Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

4.2 Eigenschaften von Produkten
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers gilt als Beschaffenheitsvereinbarung.
Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften gelten nur dann als Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich als Zusicherung gekennzeichnet sind.

5. Leistungserbringung
Die Leistungserbringung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von ileven. Das gilt nur für den Fall, dass ileven die Nichtlieferung nicht verschuldet hat und mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

5.1 Lieferung, Installation
ileven ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von ileven nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.2 Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit bzw. Änderung
Für den Fall, dass Waren nicht oder nicht mehr lieferbar sind oder ileven von ihrem bevorzugten Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird, ist ileven berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dem Käufer in Funktionsumfang und Qualität gleichwertige Artikel nach nochmaliger Preiskalkulation zu liefern. ileven verpflichtet sich, den Käufer hierüber umgehend zu informieren und im Falle des Rücktritts seitens ileven wegen Nichtverfügbarkeit der Ware bereits vom Käufer erhaltene Leistungen zu erstatten.

5.3 Sub-Contracting
ileven kann die vereinbarten Dienstleistungen durch den Einsatz von Sub-Unternehmern erbringen und haftet dafür im Rahmen der vorliegenden AGBs wie für eigene Leistungen.
Erfolgt der Beizug eines Dritten auf Veranlassung des Kunden, so ist eine Haftung von ileven im Rahmen der vorliegenden Vertragsbestimmungen ausgeschlossen.

5.4 Dienstleistungen, Werkvertragsrecht
Werden Dienstleistungen beauftragt, so werden diese durch fachlich qualifiziertes Personal von
ileven erbracht und, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand nach den jeweils gültigen Stundensätzen von ileven verrechnet.
Ist hingegen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ein hinreichend bestimmtes, als Werk abzulieferndes Arbeitsresultat beschrieben, so ist ileven zur Erstellung und Ablieferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses verpflichtet.
Geht der Kunde mit ileven ein Vertragsverhältnis ein, das zum Ziel hat, beim Vertragspartner entstandene computerspezifische Probleme zu lösen, kann ileven vor Besichtigung und Begutachtung der jeweiligen IT Umgebung nicht verpflichtet werden, eine etwaige Schadens- bzw. Problembehebung zuzusichern. Der etwaig entstandene Arbeitsaufwand ist unabhängig davon abzugelten.

 6. Preise, Steuern und Gebühren

6.1 Preise
Alle Preise verstehen sich in EURO exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. ileven ist zur jederzeitigen Änderung der Preise ohne Vorankündigung berechtigt. Allfällige Preisänderungen gelten jedoch nicht für Bestellungen, die bei ileven bereits vor dem Zeitpunkt der Preisänderung eingelangt sind.
Auftragserweiterungen werden bei allen Dienstleistungen laut Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt.

6.2. Wartezeiten
Wartezeiten, die auf Grund technologischer Erfordernisse (z.B. Kopieren von Daten, Neustarten von Geräten) entstehen, oder durch den Kunden selbst oder Dritte verursacht worden sind, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt.

7. Zahlungen
Die von ileven gelegten Honorarnoten und Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nichts anderes vereinbart ist, prompt ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu leisten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die in Teillieferungen bzw. –leistungen zu erbringen sind, ist ileven berechtigt, diese nach Erbringung in Rechnung zu stellen.

7.1 Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch ileven. Ein Zahlungsverzug berechtigt ileven, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag unter Nachfristsetzung zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, der Gewinnentgang, Mahnspesen und Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.

7.2 Zurückhaltung und Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen. Werden Mängel vom Kunden behauptet, ist die Zurückbehaltung des Werklohnes nur in der Höhe zulässig, die zur Behebung des Mangels erforderlich ist. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten.

8. Gewährleistung, Mängelrügen
Für von ileven an den Kunden gelieferte Hard- und Software gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.
Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung und Vornahme einer schriftlichen Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. ileven wird nach ordnungsgemäßer und gerechtfertigter Mängelrüge durch Verbesserung oder Austausch der Sache in angemessener Frist Gewähr leisten. Dazu steht ileven das Recht zur Besichtigung und Prüfung des Mangels in unverändertem Zustand sowie das Wahlrecht des Behelfs zu. Die Verbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung oder dadurch, dass ileven Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden oder das Auftreten eines Fehlers zu umgehen. Hierbei wird der Kunde ileven alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. Der Austausch erfolgt durch Lieferung einer im Wesentlichen gleichartigen Sache.
Kosten für Hilfestellung, Fehler – und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Entgeltes nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die 3 malige Verbesserung des Fehlers trotz einer schriftlich gesetzten mindestens 14tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.
Sofern es seitens des Herstellers/Lieferanten keine Bestimmungen bzgl. Gewährleistung und Garantie gibt, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, beginnend mit der Lieferung der Produkte bzw. mit der Abnahme der Dienstleistung. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
Ferner übernimmt ileven keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße durch den Kunden zu vertretende Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Mängel verursacht durch Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie auf ungeeignete klimatische und technische Bedingungen oder auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Systeme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche System lebt dadurch nicht wieder auf.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde bzw. Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von ileven Änderungen, Ergänzungen, Instandsetzungen oder sonstige Eingriffe vornimmt oder vornehmen lässt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung.
ileven übernimmt keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von gelieferten Produkten.

9. Eigentumsvorbehalt
Dem Verkäufer/Auftragnehmer bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis vom Käufer zu berichtigenden Forderungen an den Verkäufer einschließlich allfälliger Zinsen und Verzugszinsen bezahlt sind. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes weder zu veräußern, noch zu belasten. Der Kunde hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte zu sorgen.
Änderungen durch Zusatzeinrichtungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht im Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Sie werden vom Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erfasst. Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Veränderungen, die nicht in bloßen Ergänzungen des Kaufgegenstandes bestehen, die jederzeit wieder durch bloße Trennung entfernt werden können, womit der Kaufgegenstand wieder den ursprünglichen Zustand aufweist. Sollte der Kaufgegenstand bei bestehenden aufrechten Eigentumsvorbehalt exekutiv gepfändet oder sonst in irgendeiner Form sein rechtliches Schicksal einer Veränderung unterworfen werden, ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, das gleiche gilt für den Eintritt einer Wertänderung, die über normalerweise vom Käufer nicht beeinflussbare Abnutzung hinausgeht.

ileven ist im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechtigt, unter sofortiger Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Hard- und Software durch den Käufer vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche vom Käufer hergestellte Programmkopien der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Software müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden.

10. Datenschutz
ileven verpflichtet seine Mitarbeiter und Sub-Auftragnehmer, die Bestimmungen des § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. ileven und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.

11. Haftung und Schadenersatz
ileven leistet nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Soweit nach zwingendem Recht zulässig, übernimmt ileven in keinem Fall die Haftung für untypische Schäden, reine Vermögensschäden, Verluste oder Beschädigung aufgezeichneter Daten, für unmittelbare Schäden und Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

11.1 Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von ileven ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

11.2 Höhere Gewalt
ileven ist nicht verantwortlich und von der Leistung befreit, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund von Umständen, die nicht ileven zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Als solche Umstände gelten insbesondere Streiks, Kriegsereignisse im Land einer Produktionsstätte oder in einem Land, durch das die Geräte transportiert werden sollen.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauern, so ist der Kunde unter Ausschluss aller darüber hinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.3 Stornierungen
Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von ileven möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

13. Schlussbestimmungen
Kein Vertragspartner darf Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den anderen an Dritte abtreten.

Dieser auf diesen Bedingungen basierende Vertrag ersetzt alle vorherigen Geschäftsbedingungen der zwischen ileven und dem Auftraggeber über denselben Gegenstand.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, neben den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auch die der Firma ileven und deren Erfüllungsgehilfen entstandenen sonstigen Kosten (wie z.B. Zeitaufwand, Fahrtkosten, Tagesdiäten, Nächtigung) im Verhältnis des Prozessausganges zu tragen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht der ileven Geschäftsstelle.